1. Art des VertragesAlle mit dem Hexagon Studio (Kluge-Consulting) geschlossenen Verträge sind reine Dienstleistungsverträge und beinhalten als solches die vom Auftraggeber in Auftrag gegebene Produktion von Tonträgern und die dazu nötige Arbeit mit dem Künstler und dem künstlerischen Produkt mittels der des Hexagon Studio (Kluge-Consulting) zugehörigen technischen und personellen Einrichtungen. Die Handhabe dieser Einrichtungen obliegt einzig dem Hexagon Studio (Kluge-Consulting) und dem Personal des Hexagon Studio (Kluge-Consulting). Als solches sind Beanstandungen an Art und Qualität der Dienstleistung auch nur anfechtbar, wenn diese eindeutig auf technische Mängel zurückzuführen sind.
2. Studiozeiten und Produktionsdauer
Angebote beziehen sich immer auf eine bestimme Anzahl an Arbeitsstunden oder Arbeitstagen. Ein Arbeitstag hat 8 Arbeitsstunden. Es gibt soweit nicht anders vereinbart keinerlei Pauschalangebote (z.B. x Titel für x Euro). Zur Stundenerfassung führen wir einen Studio Daily Report. Das Reporting der Arbeitsschritte, bei denen der Auftraggeber nicht anwesend ist, können auch von Mitarbeitern des Hexagon Studio (Kluge-Consulting) unterschrieben werden. Sollte eine Produktion nach der vom Auftraggeber gebuchten Zeit ohne das nachweisliche Verschulden des Auftragnehmers nicht zum Abschluss gebracht werden können, ist das Hexagon Studio (Kluge-Consulting) nicht verpflichtet die Produktion zum Abschluss zu bringen. Terminzusagen zu Bearbeitungs- und Produktionsvorgängen erfolgen nach besten Wissen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr. Bei Verzögerungen die auf technische oder terminliche Probleme Dritter wie Sprecher, Darsteller, Musiker, Kopierwerke etc. zurückzuführen sind, übernehmen wir keine Haftung.
3. Bezahlung
Soweit nicht anders schriftlich vereinbart: 50% der Nettosumme des für die Produktion angestrebten Auftragsvolumens muss vor Produktionsbeginn in bar oder per Überweisung an das Hexagon Studio (Kluge-Consulting) gezahlt werden. Die Restsumme ist bei Übergabe der Master-CD fällig. Vervielfältigungen, Fotos, GEMA-Gebühren, Grafik- und Layoutarbeiten sowie alle Dienstleistungen die sich nicht auf die reine Audioproduktion beziehen, müssen im Voraus bezahlt werden. Alle Rechnungsbeträge verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer.
4. Der Auftraggeber
Alle Leistungen, Lieferungen, Zu- und Rücksendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Auftraggeber ist, wer die Durchführung des Auftrages - schriftlich oder mündlich - veranlasst hat, auch wenn die Rechnung auf seinen Wunsch an einen Dritten erfolgt, d. h. er haftet voll neben dem Dritten für den Rechnungsbetrag. Erfolgt die Auftragserteilung in Namen und in Rechnung eines Dritten, so ist der Auftragnehmer hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Es besteht für den Auftragnehmer keine Verpflichtung, die Befugnis des Auftragsübermittlers zu überprüfen.
5. Termine
Wird ein - schriftlich oder mündlich - vereinbarter Produktionstermin fünf oder weniger Arbeitstage vor Produktionsbeginn durch den Auftraggeber abgesagt, wird eine Konventionalstrafe von 50% des angestrebten Nettoauftragsvolumens fällig. Erscheint der Auftraggeber nicht zum - schriftlich oder mündlich - vereinbarten Produktionstermins, werden 100% des angestrebten Nettoauftragsvolumens fällig. Dies gilt für alle zwischen Auftraggeber und Tonstudio - schriftlich oder mündlich - vereinbarten Termine, beispielsweise auch Fotosessions, Ortsbegehungen oder Konzerte. Absagen müssen immer und ohne Ausnahmen schriftlich erfolgen.
6. Auftragsbestätigung
Für den Auftragnehmer besteht die Verpflichtung zu einer schriftlichen Auftragsbestätigung nur dann, wenn dies vom Auftraggeber ausdrücklich verlangt wird.
7. Einflüsse auf die Aufnahmequalität
Das Hexagon Studio (Kluge-Consulting) ist nicht für Qualitätsprobleme verantwortlich oder haftbar zu machen, die durch Dritte oder äußere Einflüsse während oder nach der Aufnahme entstehen, insbesondere bei Aufnahmen vor Ort (z.B. Nebengeräusche, knackender Fußboden, hustende Zuschauer, Gewitter etc.). Dies gilt auch für Studioaufnahmen (z.B. Gewitter etc.).
8. Haftung für Schäden
Der Auftraggeber haftet voll für alle durch ihn oder von ihm im Rahmen des Auftrages verpflichteten mitwirkenden Personen entstanden Schäden im Studio, der technischen oder sonstigen Einrichtungen. Dies gilt ebenfalls für Schäden die bei Aufnahmen vor Ort durch Dritte (z.B. Musiker, Publikum) sowie technische sowie andere Mängel (z.B. mangelhafte Stromversorgung, Feuchtigkeit) entstehen.
9. Urheberrechtliches
Werden innerhalb der Aufträge auf Kundenwunsch geschützte Werke, Musik oder Sprache verwendet, so obliegt die Klärung etwaiger Rechte Dritter, dem Auftraggeber.
10. Mitgebrachtes Material
Haftung für mitgebrachtes und bei uns verbliebenes Ton- und Bildmaterial kann nur bis zum Materialwert des Trägermaterials und nur bis zur Höchstdauer von 3 Monaten nach Rechnungslegung übernommen werden. Für Bearbeitungsschäden an fremden Tonband- und Videoaufzeichnungen, sowie sonstiger für die Produktion genutzter fremder Datenträger haftet der Auftraggeber bis zum Umfang des Materialwertes des Trägermaterials. Überlässt der Auftraggeber zur Bearbeitung, Vorführung o. ä. unwiederbringliche oder schwer ersetzliche Ton- und Bildaufzeichnungen, so liegt das Risiko, ggfs. auch der Abschluss einer Versicherung über den Materialwert hinaus und auch die Veranlassung der Herstellung von Sicherheitskopien beim Auftraggeber.
11. Qualitätskontrolle
Der Auftraggeber ist freigestellt, eine kostenlose Überprüfung der vom Auftragnehmer bearbeiteten Tonbänder oder Kopien auf Qualität, Laufeigenschaften (etc.) im Haus und auf den Apparaturen des Auftragnehmers oder mitgebrachten eigenen Apparaten vor der Auslieferung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Beanstandungen, die sich nach Lieferungen auf fremden Apparaturen ergeben, können nur anerkannt werden, wenn dem Auftragnehmer grobe Fehler gegenüber den branchenüblichen Forderungen, Normen etc. nachweisbar sind.
12. Auftragserteilung
Dem Auftraggeber obliegt es, die Unmissverständlichkeit eines Auftrags durch Kennzeichnung am zu bearbeitenden Material oder durch schriftliche Angaben sicherzustellen.
13. Vermittelnde Tätigkeiten, wie z.B. Annahme und Abgabe von Lieferungen von und zu den Kopierwerken, Post- oder Bahnexpeditionen, Vermittlung von Sprechern und Darstellern (etc.) erfolgen, wenn sie nicht ausdrücklich Gegenstand eines Produktions- oder Bearbeitungsauftrages sind, stets im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers, auch wenn hierauf von Seiten des Auftragnehmers nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Für solche vermittelnden Tätigkeiten übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung und Gewähr.
14. Verzögerungen
Für Verzögerungen, die durch Verschulden des Auftragnehmers im Ablauf eines Bearbeitungs- oder Produktionsvorganges entstehen, haftet dieser nur bis zur Höhe der durch die Verzögerung entstandenen Eigenleistungen. Fremdleistungen sowie mittelbare Schäden sind in der Haftung nicht eingeschlossen. Wenn keine besonderen Preisvereinbarungen getroffen werden, gelten die am Ablieferungstag gültigen Listenpreise des Auftragnehmers als vereinbart. Preise und Preislisten werden auf Befragen jederzeit zur Verfügung gestellt.
15. Fremdleistungen
Sind im Zuge einer Auftragsdurchführung Fremdleistungen erforderlich, so ist der Auftragnehmer grundsätzlich nicht für Qualität, Pünktlichkeit und Kosten dieser Leistungen verantwortlich zu machen.
16. Ton- und Textschöpfungen
Für Ton- und Textschöpfungen, die im Rahmen des Auftrags durch den Auftraggeber erstellt oder aus Archiven gestellt werden, bleiben alle Aufführungsrechte oder Vervielfältigungsrechte bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus diesem Auftrag und anderer Aufträge des Auftraggebers oder bis zur gesonderten Vereinbarung der Lizenznehmung beim Auftragnehmer, ebenso das Eigentum am gelieferten Material.
17. Versand
Versendung und Transport von Material aller Art erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Verpackung erfolgt nach Ermessen. Sie wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
18. Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Solingen.
19. Salvatorische Klausel
Ist eine dieser Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Bestimmung unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt und bleibt im Übrigen zu verhandeln